Hygienekonzept des Musik- und Gesangvereins 1862 e.V. (Stand: 20.06.2020)

Basierend auf den Empfehlungen der VBG und der Uni Freiburg sowie dem Vollzugsschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 15.6.2020.

 

1. Äußere Bedingungen

a)    Abstände

Sowohl beim Unterrichten (Musikunterricht), beim gemeinsamen Musizieren (Proben) und bei kulturellen Veranstaltungen (z.B. Konzerte) beträgt der Mindestabstand zwischen allen Teilnehmern (Besucher und Mitwirkende) 1,50 m – bei Einsatz von Blasinstrumenten und Gesang ist ein Mindestabstand von 2 m einzuhalten. Wenn möglich ist auf eine versetzte Aufstellung der Musiker zu achten. Querflöten sowie Holzbläser mit tiefen Tönen sollten auf Grund der höheren Luftverwirbelungen am Rand platziert werden. Die Abstände zum Dirigenten / zur Dirigentin müssen mindestens 2,0 m betragen. Es empfiehlt sich, die Plätze der Musiker klar zu markieren. Verwendete Trennwände führen nicht zur Reduktion des Mindestabstands. Die Abstandsregelung gilt nicht für Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie und Geschwister.

Die Nutzung von Verkehrswegen (u.a. Treppen, Türen, Aufzüge, Flure) soll so angepasst werden, dass ausreichender Abstand (mindestens 1,5m) eingehalten werden kann. Wo erfahrungsgemäß Personenansammlungen entstehen können, sollen Schutzabstände der Stehflächen z.B. mit Klebeband markiert werden. Unnötiger Aufenthalt im Gebäude (z.B. Warten, Soziale Kontakte) soll vermieden werden.

 

b) Maskenpflicht / Trennwände

Besucher haben in Innenräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Mitwirkende haben in geschlossenen Räumen, in denen sich Gäste aufhalten und der Sicherheitsabstand nicht gewährt werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hiervon sind ausgenommen:

  • Mitwirkende, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt,
  • Mitwirkende, die für die künstlerische Darbietung einen festen Platz eingenommen haben und dabei den erforderlichen Mindestabstand einhalten (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Fällen nur für Auf- und Abtritt)
  • Kinder bis zum sechsten Lebensjahr,
  • Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar
 

c) Beschränkung hinsichtlich Personen

Bei kulturellen Veranstaltungen sind in geschlossenen Räumen höchstens 50 (ab 22.06.2020 -100) und unter freiem Himmel höchstens 100 (ab 22.06.2020 – 200) Besucher zugelassen. Die zahlmäßige Beschränkung gilt nicht für die Mitwirkenden. Die maximale Anzahl von Besuchern und/oder Mitwirkenden reduziert sich ggf. durch den vorgeschriebenen Mindestabstand zwischen allen Personen und der vorhandenen Fläche (Besucher und Bühne). Dies gilt für alle unter 1a) genannten Maßnahmen. Besucher sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen nach 2.6 sowie bei einem wissentlichen Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten in den letzten 14 Tagen ein Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen ist.

 

d) Hygieneeinrichtungen

Es soll ausreichend Möglichkeit zur Handhygiene gegeben sein. Sanitärräume sind mit Hand-Desinfektionsmittel-Spendern, Flüssigseife und Handtrockenmöglichkeit auszustatten (Einmalhandtücher oder Trockengebläse, wobei Jetstream-Geräte nicht erlaubt sind). Sollten Endlostuchrollen vorhanden sein, ist sicherzustellen, dass diese einwandfrei funktionieren und die Weiterförderung der Tuchrolle sichergestellt ist. Gemeinschaftshandtücher sind nicht zulässig.

 

e) Reinigung

Die Reinigung der Oberflächen sollte vor Beginn und nach Ende des Unterrichtstages bzw. von Proben, bei besonderer Kontamination auch anlassbezogen dazwischen, erfolgen. Türklinken und Handläufen sollen zur Vermeidung von Infektionen regelmäßig gereinigt werden. Stühle, Tische und stationäre Instrumente sollen v.a. beim Einzel- und Gruppenunterricht beim Schülerwechsel desinfiziert oder gereinigt werden.

 

f)  Ausstattung der Unterrichtsräume / Kondenswasser

Es sollen möglichst Stühle mit glatter, abwischbarer Oberfläche verwendet werden. Bei Blasinstrumenten darf kein Durchpusten des Instruments beim Ablassen des Kondensats stattfinden. Das Kondensat muss vom Verursacher mit geeigneten Mitteln aufgefangen und fachgerecht entsorgt werden. Die Möglichkeit zur anschließenden Händereinigung muss gegeben sein. Ist dies nicht umsetzbar, dann muss eine Händedesinfektion zur Verfügung stehen.

 

g) Lüften der Räume

Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und fördert die Luftqualität, da in geschlossenen Räumen die Anzahl von Krankheitserregern in der Raumluft steigen kann. Durch das Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster Tröpfchen reduziert.

Räume ohne Fenster sind ungeeignet. Bei Fensterlüftung erfolgt bevorzugt Querlüftung. Es soll auf vermehrte Pausen zur Durchlüftung geachtet werden. Bevorzugt sollen große Räume (v. a. Probenräume) in Abhängigkeit der geplanten Aktivität, insbesondere bei vermehrter Aerosolbildung, genutzt werden.

Bei Räumen mit Lüftungs- oder Klimaanlagen sind besondere Vorgaben zu beachten. Diese sind vom jeweiligen Hersteller der Geräte zu erfragen. Hierbei sollte der Umluftanteil ggf. reduziert werden und/oder das Intervall für das Wechseln von Filtern reduziert werden.

 

2. Verhalten (gilt für alle am Musikunterricht bzw. an Proben Beteiligten)

  • Regelmäßiges Händewaschen (mit Seife für 20-30 Sekunden) bzw. Desinfektion der Hände vor Beginn des Unterrichts bzw. der
  • Abstand halten (mindestens 1,5 m, bzw. 2 m bei Blasinstrumenten)
  • Einhalten der Hust- und Nies-Etikette (in die Armbeuge husten oder niesen)
  • Kein Körperkontakt, kein Händeschütteln
  • Vermeiden des Berührens von Augen, Mund und Nase
  • Bei Eintreffen und Verlassen des Unterrichtsgebäudes unter Einhaltung der Abstandsregeln ist grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu
  • Kein unnötiges Aufhalten im Gebäude
  • Türgriffe, Lichtschalter nach Möglichkeit nicht mit der Hand betätigen, besser z.B. mit dem Ellenbogen
  • Gegenstände wie Instrumente, Notenpulte, Noten, Stifte, Drum-Sticks selbst mitbringen und nicht durchtauschen, keine Tassen oder Becher etc. gemeinsam benutzen.
  • Bei Blasinstrumenten ist ein Tausch oder eine Nutzung durch mehrere Personen ausgeschlossen.
  • Vereinseigene Leihinstrumente sind vor dem erneuten Verleih vollständig zu desinfizieren
  • Personen mit Symptomen, die auf COVID-19 hindeuten können, wie Atemwegssymptome jeglicher Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen, dürfen nicht

3.    Personen mit einer Vorerkrankung

Personen, die zu einer Risikogruppe gehören oder Vorerkrankungen haben bzw. deren Erziehungsberechtigte müssen eine individuelle Risikoabwägung vornehmen. Sie/Ihre Erziehungsberechtigten müssen eigenverantwortlich über eine Teilnahme an den unter 1a) genannten Maßnahmen entscheiden. Dies gilt insbesondere für:

  • Schwangere
  • Personen mit Vorerkrankungen, insbesondere des Atmungssystems, Herzkreislauferkrankungen, Diabetes mellitus, Erkrankungen der Leber oder Niere
  • Personen deren Immunsystem durch Medikamente, eine Chemo- oder Strahlentherapie geschwächt ist
  • Personen mit Schwerbehinderung
  • Personen, bei denen derartige Konstellationen im häuslichen Umfeld bestehen

4. Ausführung

  1. Das vereinseigene Hygienekonzept ist durch den jeweiligen Verein vor Wiedereröffnung des Einzelunterrichts bzw. der Wiederaufnahme des Probenbetriebs den Schülern und Musikern – bei nicht Volljährigen auch deren Erziehungsberechtigten – in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
  2. Das vereinseigene Hygienekonzept ist den Ausbildern und Dirigenten/Ensembleleitern zur Kenntnis zu bringen.
  3. Das vereinseigene Hygienekonzept ist per Aushang im Eingangsbereich des Vereinsheims/Probenlokals zur Kenntnis zu bringen.
  4. Darüber hinaus empfiehlt es sich vor oder in den Unterrichtsräumen Plakate mit Hinweisen zur Hygiene anzubringen.
  5. Um mögliche Infektionsketten nachverfolgen zu können, müssen für alle unter 1a) genannten Maßnahmen Anwesenheitslisten mit Namen, Uhrzeit und Bezeichnung des Raums geführt werden. Die Anwesenheitsliste ist zur Dokumentation für einen Monat aufzubewahren. Alle Mitwirkende, Personal und Besucher sind bei der Datenerhebung auf die datenschutzrechtlichen Belange zu informieren.
  6. Es empfiehlt sich, dass ein Vereinsverantwortlicher die Einhaltung des vereinseigenen Hygienekonzepts regelmäßig überprüft; insbesondere die Reinigung und das Zurverfügungstellung der notwendigen Materialien.

Hinweis: Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.

 

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